Wer kann ein Ausfuhrbegleitdokument erstellen?

Unser Service – Die Firma HIKITEC GmbH arbeitet für die Erstellung der Ausfuhrbegleitdokument mit einer Zollagentur zusammen. Die beauftragte Zollagentur tritt dann gegenüber dem Zoll als Vertreter des Exporteurs auf. Diese besitzt für die elektronische Anmeldung eine spezielle Software mit direkter Anbindung an die zuständigen Zollämter.

Wann wird ein Ausfuhrbegleitdokument benötigt?

Um Waren aus der EU in ein EFTA-/Drittland auszuführen, müssen Sie ab einem Waren- bzw. Zollwert von 1.000 EUR und/oder einem Gewicht von über 1.000 kg grundsätzlich immer ein Ausfuhrbegleitdokument erstellen (lassen).

Sie brauchen also ein Ausfuhrbegleitdokument, wenn

  • Die Ware die EU* verlässt und
  • der Waren- bzw. Zollwert bei über 1000 EUR liegt oder
  • das Gewicht der Sendung bei über 1000 kg liegt

*= sollte die Ware beispielsweise kurzzeitig die Zollunion verlassen, wie bei einer Sendung von Spanien auf die Kanarischen Inseln, so brauchen Sie ebenfalls ein Ausfuhrbegleitdokument (kostenpflichtig).

Bei gewerblichen Versendern, die Waren ab einem Export-Zollwert von 1.000 EUR in ein Drittland / Nicht-EU-Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, ausführen möchten, muss eine Ausfuhrerklärung / ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erstellt werden.

(EU-Länder hier blau auf der Karte)

Was ist das Ausfuhrbegleitdokument?

Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ist der schriftliche Nachweis, dass die Ausfuhr bestimmter Waren zulässig ist. Die im Dokument aufgeführten Waren dürfen Sie somit aus der Europäischen Union ausführen. Anschließend können Sie die Güter in ein EFTA-Land (z.B. die Schweiz) oder ein Drittland befördern. Manchmal spricht man beim Ausfuhrbegleitdokument auch von den Begriffen Ausfuhranmeldung oder Ausfuhrerklärung.

Seit dem 01.07.2009 ist diese Anmeldung nur noch elektronisch über ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) möglich. Die Anmeldung in Papierform wurde dadurch abgelöst. Je nach Konstellation der Beteiligten im Rechtsgeschäft, dem Gewicht und dem Wert der Waren ist eine elektronische Ausfuhranmeldung in einigen Fällen zwingend erforderlich und in anderen Fällen wiederum nicht notwendig.

Das Ausfuhrbegleitdokument besteht aus den Angaben zu den Beteiligten, zum Verfahren und zur Ware. Anhand einer einzigartigen 18-stelligen Nachverfolgungsnummer (MRN = Movement Reference Number) in Form eines Barcodes kann man jederzeit nachvollziehen, bei welchem Zollamt der EU die Ware abgefertigt wurde. Sobald die Zollstelle an der EU-Außengrenze das Ausfuhrbegleitdokument scannt, erzeugt diese einen sogenannten Ausgangsvermerk (AgV). Dies ist der Nachweis, dass die Ware ordnungsgemäß aus der EU ausgeführt wurde.

Die Angaben im ABD dienen zur Erfassung der Warenströme und fließen in die Außenhandelsstatistik mit ein, welche das statistische Bundesamt herausgibt. Mithilfe des ABD gelingt die Kontrolle, ob der Ausführer sich an die Einhaltung der Ausfuhrbestimmungen und des Außenwirtschaftsrechts hält.

  • das Gebiet des Königreichs Belgien
  • das Gebiet der Republik Bulgarien
  • das Gebiet der Tschechischen Republik
  • das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands
  • das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft)
  • das Gebiet der Republik Estland
  • das Gebiet Irlands
  • das Gebiet der Hellenischen Republik
  • das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla
  • das Gebiet der Französischen Republik, mit Ausnahme von Saint-Barthélemy, Saint-Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Wallis und Futuna, Französisch-Polynesien und den Französischen Süd- und Antarktisgebieten
  • das Gebiet der Republik Kroatien
  • das Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinde Livigno
  • das Gebiet der Republik Zypern nach Maßgabe der Beitrittsakte von 2003
  • das Gebiet der Republik Lettland
  • das Gebiet der Republik Litauen
  • das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg
  • das Gebiet Ungarns
  • das Gebiet Maltas
  • das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa
  • das Gebiet der Republik Österreich
  • das Gebiet der Republik Polen
  • das Gebiet der Portugiesischen Republik
  • das Gebiet Rumäniens
  • das Gebiet der Republik Slowenien
  • das Gebiet der Slowakischen Republik
  • das Gebiet der Republik Finnland
  • das Gebiet des Königreichs Schweden
  • das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man
Hinweis

Auch wenn Art. 4 UZK noch nicht angepasst ist, gehören das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man aufgrund des Austrittsabkommens nicht mehr zum Zollgebiet der Union. Aufgrund des Nordirland-Protokolls wird Nordirland zollrechtlich jedoch weiterhin behandelt, als würde es um Zollgebiet der Union gehören.

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